Meal vouchers for retired employees?
Essensbons für pensionierte Arbeitnehmer?
In a recent ruling the Austrian Supreme Court had to judge the fact that a company had been granting meal vouchers to its active and retired employees. After switching to a value card-system, handed out only to the active employees, a retired employee filed a lawsuit. He argued that due to “company`s practice”, the company was required to give him a card too.
9 ObA 137/18i
Es ist immer sehr schwierig für Dienstgeber, jahrelang erbrachte Sonderleistungen für Dienstnehmer einseitig zu ändern. Auch in diesem Fall schlug dem Dienstgeber Widerstand entgegen.
Ein Pensionist – der die Essensbons selbst nur sporadisch nutzte – stellte sich auf den Standpunkt, es habe sich bei der Ausgabe von Essenbons an aktive und pensionierte Mitarbeiter um eine betriebliche Übung gehandelt, durch die ein vertraglicher Anspruch entstanden sei, der nicht einseitig geändert werden könne. Diesen Anspruch klagte er ein. Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bejahte hingegen die geltend gemachten Ansprüche des pensionierten Mitarbeiters.
Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus:
„Es kommt also darauf an, ob im konkreten Fall aus Sicht des redlichen Erklärungsempfängers ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers erkennbar ist, den individuellen Vorteil jedem einzelnen Arbeitnehmer auch in Zukunft zur Verfügung zu stellen (…).
Hinsichtlich des bezugsberechtigten Personenkreises ist für die Absicht des Dienstgebers auch der Zweck von Essensbons beachtlich. Wie schon zu 9 ObA 121/10z dargelegt, liegt dieser im aufrechten Dienstverhältnis in der arbeitsökonomischen Essensversorgung der Mitarbeiter und der Verringerung ihres typischerweise höheren finanziellen Aufwands für arbeitsbedingt außer Haus konsumierte Mahlzeiten. Dieser Zweck geht nach der genannten Entscheidung schon bei einer Arbeitsverhinderung im aufrechten Dienstverhältnis ins Leere. Umso mehr gilt das aber im Fall von pensionierten Arbeitnehmern, weil hier weder arbeitsökonomische Erwägungen zur Einnahme von Mahlzeiten in der Nähe des Arbeitsplatzes noch eine arbeitsbedingte Mehrbelastung von einem außer Haus konsumierten Essen noch eine Rolle spielen. Die Ausnützung von Essensbons hängt bei dieser Personengruppe in der Regel von persönlichen Lebensumständen und Gegebenheiten ab, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang mehr stehen (…). All das spricht hier aber dafür, dass die Essensbons aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers mit der Pensionierung eines Mitarbeiters zwar noch als Sozialleistung für ehemalige Mitarbeiter, nicht aber als vertraglich geschuldete Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung im Sinne eines aufgesparten, „thesaurierten“ Entgelts aufgefasst werden konnten (…). Stand danach insoweit der soziale Charakter der Gewährung von Essensbons im Vordergrund, ist ein individualvertraglicher Anspruch bereits in Pension befindlicher Arbeitnehmer darauf zu verneinen.“
Der pensionierte Mitarbeiter hatte also keinen unwiderruflichen Anspruch auf die dauerhafte Ausgabe von Essenbons. Man sieht anhand dieser Entscheidung aber wieder einmal, wie wichtig die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes bei der Gewährung zusätzlicher Sozialleistungen ist.