The use of the registration notice ® for a mark that is not registered as a brand is unfair
Die Verwendung des Registrierungshinweises ® für ein nicht als Marke registriertes Zeichen ist unlauter
Der Hinweis ® auf eine eingetragene Marke richtet sich nicht nur an Mitbewerber, sondern gleichermaßen auch an die potentiellen Kunden. Wird das ® für ein nicht als Marke registriertes Zeichen verwendet, verstößt dies gegen § 2 UWG. Das ® suggeriert Exklusivität und erweckt den Eindruck, der Verwender sei der einzige autorisierte Anbieter, sodass der Verbraucher dadurch irreführend motiviert wird, sich näher mit dem Angebot zu befassen.
OGH, 29.01.2019 – 4 Ob 118/18h
Beim Irreführungstatbestand nach § 2 UWG ist zu prüfen,
(i) wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent für das Produkt, der eine dem Erwerb solcher Produkte angemessene Aufmerksamkeit aufwendet, die strittige Ankündigung versteht,
(ii) ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht und
(iii) ob eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, den Kaufinteressenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Dabei kommt es stets auf den gesamten Eindruck an.
Das ® wird allgemein als Hinweis auf eine registrierte Marke verstanden. Ein derartiger Schutzrechtshinweis richtet sich sowohl an Mitbewerber, um sie auf das bestehende Markenrecht aufmerksam zu machen, als auch an die potenziellen Kunden des Werbenden.
Im vorliegenden Fall setzt die Beklagte den Registrierungshinweis ® derart ein, dass sie ihre A... ® Methode im Vergleich zur Tätigkeit der Klägerin bewirbt. Dem fügt sie weitere Begriffe wie „original“ und „patentiert“ bei, was ihr bereits rechtskräftig verboten wurde, weil es insoweit nicht den Tatsachen entspricht, als die Firmengruppe der Klägerin dieselbe Methode weit länger auf den Markt angeboten hat als die Beklagte. Aus diesem Zusammenhang schließt sich aber, dass auch der Registrierungshinweis denselben verpönten Zweck verfolgt. Die Beklagte setzt ihn nämlich bewusst wahrheitswidrig ein, um eine Exklusivität ihrer Leistung anzudeuten, die ihr jedoch nicht zukommt. Die Verwendung von ® suggeriert im vorliegenden Kontext, die Beklagte sei die einzige autorisierte Anbieterin der konkreten Methode, was nicht den Tatsachen entspricht. Dieser unrichtig erweckte Eindruck von Exklusivität kann einen Verbraucher jedenfalls dazu bewegen, sich näher mit dem Angebot der Beklagten zu befassen. Die Relevanz der Irreführungshandlung ist daher zu bejahen und ein Unterlassungsanspruch besteht somit zu Recht.