Shift in supply in an open award procedure after the deadline for the submissions – illegal
Angebotsänderung im offenen Verfahren nach Angebotsfrist – unzulässig
In einem offenen Verfahren können Fehler in einem Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist nicht mehr korrigiert werden, wenn die Korrektur auf ein „neues Angebot“ hinauslaufen würde.
Mistakes in a supply con not be corrected after the deadline for submission of quota-tions is over correction would lead to a "new offer".
Mit der Entscheidung BVwG 13.06.2016, W134 2125821-1 wird nochmals in Erinnerung gerufen, wie wichtig die sorgfältige Ausarbeitung des Angebotes im offenen Verfahren und die Einhaltung der Vorgaben des Auftraggebers ist.
In einem offenen Verfahren wurde von einem Bieter ein Lautsprechermodell angeboten, dass es unter der angebotenen Bezeichnung nicht gab. Stattdessen gab es eine Unzahl anderer Lautsprechermodelle des Herstellers mit ähnlichen Bezeichnungen. Dieses Angebot wurde ausgeschieden.
Vom Bieter wurde argumentiert, dass lediglich ein offensichtlich sachlicher Fehler vorliege, dessen Berichtigung nachträglich zugelassen hätte werden müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Ansicht nicht angeschlossen. In einem offenen Verfahren können nach der Entscheidung des EuGH (10.10.2013, C-336/12, Manova) zwar auch offensichtlich sachliche Fehler korrigiert werden, dies aber nur dann wenn diese Korrektur nicht auf die Einreichung eines neuen Angebotes hinausläuft. Im gegenständlichen Vergabeverfahren hätte die nachträgliche Korrektur des Lautsprechermodells jedoch eine unzulässige Angebotsänderung und damit eine Wettbewerbsverzerrung nach sich gezogen, weshalb das Angebot zu Recht ausgeschieden wurde.
Weiters wurde der Bieter nach Angebotsöffnung aufgefordert Nachweise bei sonstigem Ausscheiden bis 22.04.2016, 12.00 Uhr (einlangen) vorzulegen. Diese Nachweise wurden vier Minuten verspätet übermittelt. Auch aufgrund dieser nur kurzfristigen Verspätung war das Angebot nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes auszuscheiden, da der Auftraggeber an seine Festlegung des sonstigen Ausscheidens in seinem Aufklärungsersuchen gebunden ist. Dies selbst dann, wenn diese Ausscheidenssanktion nicht in den Ausschreibungsunterlagen ist.
Auch diese Entscheidung zeigt wieder klar, wie wichtig es für den Bieter ist, äußerst sorgfältig bei der Ausarbeitung des Angebotes vorzugehen. Vorgaben und Fristen des Auftraggebers sind in jedem Fall ernst zu nehmen und der Bieter sollte sich penibel daran halten.