Caution when drafting new company contracts if only individual positions are changed
Vorsicht bei Neufassung von Gesellschaftsverträgen, wenn nur einzelne Bestimmungen geändert werden
Bei Neufassung des Gesellschaftsvertrages unterliegen auch jene Klauseln der Prüfung durch das Firmenbuchgericht, die bereits in der Altfassung enthalten waren und nicht verändert wurden.
6 Ob 100/19 b
In einer aktuellen Entscheidung hatte der OGH die Neufassung eines Gesellschaftsvertrages zu beurteilen. Die gegenständliche Gesellschaft war bereits im Jahr 1971 errichtet errichtet worden und enthielt eine Regelung zur Tragung der Gründungskosten mit einem Höchstbetrag von ATS 25.000,00.
Bereits wenige Jahre später wurde der Gesellschaftsvertrag „neu gefasst“, es wurde also nicht nur die Änderung einzelner Bestimmungen beim Firmenbuch angemeldet, sondern ein gänzlich neuer Vertrag gefasst und eingereicht. Im Rahmen einer weiteren Neufassung 2005 wurde die Regelung zu den Gründungskosten – wohl weil zwischenzeitig die Euro-Umstellung erfolgt war – dahingehend geändert, dass kein Höchstbetrag mehr enthalten war. Diese Änderung wurde vom Firmenbuchgericht bewilligt. Dies obwohl gemäß § 7 Abs. (2) GmbHG zwingend vorschreibt, dass eine Regelung zu Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag einen Höchstbetrag zu enthalten hat.
Als der Gesellschaftsvertrag im Jahr 2018 wiederum neu gefasst wurde, wurde die Klausel zu den Gründungskosten unverändert beibehalten. Das Firmenbuchgericht wies daraufhin das Eintragungsbegehren zur Gänze ab. Dies mit der Begründung, dass eben eine Regelung, die einen unlimitierten Ersatz von Gründungskosten vorsieht, unzulässig ist.
Die Gesellschaft argumentierte dann, dass gar keine Änderung erfolgt sei, weil die Klausel ja bereits im bewilligten Altvertrag enthalten gewesen sei. Der OGH führte in diesem Zusammenhang aus, dass zwar bei Änderungen einzelner Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages andere Bestimmungen, die bereits eingetragen sind, nicht neuerlich geprüft werden – wird aber ein Gesellschaftsvertrag nicht in einzelnen Bestimmungen geändert, sondern gänzlich neu gefasst, ist aus Vertrauensschutzgründen zugunsten von Gläubigern davon auszugehen, dass der gesamte neu gefasste Gesellschaftsvertrag vom Firmenbuchgericht zu prüfen ist, auch im Hinblick auf inhaltlich nicht geänderte
Die Tatsache, dass die Gründungskosten wohl schon lange bezahlt wurden, hatte für den OGH keine Relevanz. Er verwies diesbezüglich nur darauf, dass die Angabe der Höchstgrenze Transparenz hinsichtlich des Stammkapitals schaffen solle.
Abschließend kann sohin nur empfohlen werden, im Fall der gewünschten Änderung einzelner Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nur deren Änderung zu beschließen und den Gesellschaftsvertrag nicht immer neu zu fassen.