Civil union as civil-law partnership (GesbR) – Right to evict after termination?

Lebensgemeinschaft als GesbR - Räumungsanspruch nach Beendigung?

In einer aktuellen Entscheidung hat sich der OGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob es bei einer Trennung von unverheirateten Lebenspartnern bereicherungsrechtliche Ansprüche geben kann. Dabei kam er zum Ergebnis, dass es auch zwischen Lebensgefährten zu einer Verschiebung der Eigentumsverhältnisse kommen kann.

8 Ob 49/19t

Der Entscheidung liegt zu Grunde, dass Lebensgefährten 20 Jahre lang zusammen in einem Haus lebten, jedoch nicht heirateten. Die Liegenschaft, auf welcher das Haus errichtet wurde, stand im Alleineigentum der Frau. Zu Beginn der Lebensgemeinschaft befand sich auf dieser nur ein Rohbau, den sie gemeinsam bewohnbar machten. Der Kredit für diesen Umbau wurde im Namen der Frau aufgenommen.

Im Jahr 2017 löste die Frau schließlich die Lebensgemeinschaft auf und begehrte mittels Räumungsklage, dass der Mann die Liegenschaft räumen sollte. Dieser argumentierte, dass zwischen ihnen zur Finanzierung, Fertigstellung und Erhaltung des Hauses konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) gegründet worden sei und er einen Titel zur Benützung der Liegenschaft habe bis das Gesellschaftsvermögen aufgeteilt ist.

Der OGH führte dazu aus, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Handlungen, die eindeutig einen bestimmten Willen erkennen lassen, zustande kommen kann. Sollte im gegenständlichen Fall eine GesbR zustande gekommen sein, müsse man unterscheiden, wie eine Sache (im gegenständlichen Fall, die Liegenschaft) in die Gesellschaft eingebracht wurde:

  • quoad-dominium“ also als gemeinschaftliches Eigentum (hierfür wäre eine bücherliche Einverleibung eines Miteigentumsanteils im Grundbuch nötig)
  • quoad-usum“ also bloß zum Gebrauch oder
  • quoad-sortem“ also dem Wert nach (der Eigentümer bleibt zwar sachenrechtlich Eigentümer, im Innenverhältnis wird die Sache aber wie Eigentum der Gesellschafter behandelt)

 

Wenn ein Partner seine Liegenschaft bereitstellt, während der andere Mühe und Geld in diese Liegenschaft investiert, bzw. womöglich auch zur Kreditrückzahlung beiträgt, geht der OGH grundsätzlich davon aus, dass eine Einbringung der Liegenschaft „quoad sortem“ gewollt gewesen ist. Das hätte zur Folge, dass das Gesellschaftsvermögen nach Berücksichtigung allfälliger Schulden nach dem Verhältnis der erbrachten Leistungen der unverheirateten Lebenspartner verteilt werden muss. Es wäre also die Liegenschaft im Verhältnis der Aufwendungen „aufzuteilen“.

In Frage käme andernfalls nur die Qualifikation „quoad usum“, in diesem Fall wäre der Lebensgefährte zwar während aufrechter Lebensgemeinschaft zur Nutzung der Liegenschaft berechtigt, jedoch kann er daraus nach Auflösung der Lebensgemeinschaft keine Ansprüche mehr geltend machen.

Im Fall der Qualifikation als „quoad dominium“ wäre die Liegenschaft schon aufgrund der Eintragung im Grundbuch im Hälfte-Eigentum der Lebensgefährten und daher halbe-halbe aufzuteilen.

Eine finale Entscheidung konnte vom OGH noch nicht getroffen werden. Er hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob zwischen den ehemaligen Lebensgefährten eine GesbR konkludent gegründet wurde und ob die Liegenschaft in die allenfalls gegründete GesbR nur „quoad usum“ oder doch „quoad sortem“ eingebracht wurde.