Company agreements must respect the terms of collective agreements
Bei Betriebsvereinbarungen ist der Kollektivvertrag stets zu beachten
Eine Betriebsvereinbarung muss sowohl dem Arbeitszeitgesetz, als auch einem anwendbaren Kollektivvertrag entsprechen – es gilt das Günstigkeitsprinzip.
Nach § 4b Abs 4 Arbeitszeitgesetz (in der seit 01.09.2019 geltenden Fassung) ist in Gleitzeitvereinbarungen eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit zuschlagsfrei auf bis zu zwölf Stunden nunmehr zulässig. Dafür muss in der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sein, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann, weiters darf der Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen sein.
Das ist aber noch nicht Alles. Zusätzlich zu diesen Voraussetzungen sind auch bestehende Kollektivvertragsregelungen zu beachten. Denn bestehen Kollektivvertragsregelungen und Betriebsvereinbarungsregelungen zum gleichen Regelungsbereich, so wird deren Verhältnis zueinander durch das Günstigkeitsprinzip des § 3 Arbeitsverfassungsgesetz bestimmt.
Ist beispielsweise in einem Kollektivvertrag vereinbart, dass jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit überschritten wird, als Überstunde gilt und dementsprechend die Zuschläge zu bezahlen sind, wird diese Bestimmung durch das Arbeitszeitgesetz nicht ausgehebelt. Eine Erweiterung der zuschlagsfreien Normalarbeitszeit durch Erweiterung des Gleitzeitrahmens auf die 11. und 12. Stunde ist in solchen Fällen daher nicht möglich (vgl. 8 ObA 77/18h).