Dismissals must be made immediately – even in the case of time off!
Entlassungen müssen unverzüglich erfolgen – auch bei Dienstfreistellungen!
Für eine wirksame Entlassung eines Dienstnehmers muss nicht nur ein Entlassungsgrund vorliegen, ganz wichtig ist auch, dass sie unverzüglich ausgesprochen wird. Dies gilt auch im Fall einer Dienstfreistellung.
9 ObA 20/19k
Im gegenständlichen Fall, den der OGH zu entscheiden hatte (9 ObA 20/19k), wurde die Entlassung eines Distributionsleiters wegen Missständen in seiner Zustellbasis erst ein knappes Jahr nach seiner deswegen erfolgten Dienstfreistellung ausgesprochen. Begründet wurde die späte Entlassung mit den erforderlichen Nachforschungen zur Feststellung, ob tatsächlich ein Entlassungsgrund vorliegt.
Dazu stellte der OGH klar, dass die Entlassung bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechts unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern ausgesprochen werden muss. Ein Arbeitgeber, der eine Entlassung nicht sofort ausspricht, sieht die Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers in der Regel nicht als unzumutbar an.
Bis zur Klärung der Sachlage (ob tatsächlich ein Entlassungsgrund gesetzt wurde) kann zwar eine Suspendierung vorgenommen werden, allerdings muss diese für den Dienstnehmer als vorläufige Maßnahme zur Vorbereitung einer Entlassung erkennbar sein. Wurde der Sachverhalt dann – ohne Zögern so rasch als möglich – vom Dienstgeber ermittelt, muss die Entlassung unverzüglich ausgesprochen werden. Andernfalls würde die Entlassung zu spät erfolgen und wäre verfristet.