Forbidden repayment of contributions in case of significant influence on private trust

Einlagenrückgewähr bei maßgeblichem Einfluss auf Privatstiftung

The prohibition of the repayment of contributions also applies to contributions to a person who has significant influence over a private trust involved in the company. These conditions may also apply to beneficiaries of the private trust.

6 Ob 195/18x

Die Klägerin, eine GmbH, war Eigentümerin einer Liegenschaft, die grundbücherlich mit einem (unentgeltlichen) Wohnungsgebrauchsrecht zugunsten der beiden Beklagten belastet war. Es handelt sich bei der Klägerin um ein Familienunternehmen, wobei die Beklagte Mitglied dieser Familie ist. Gesellschafter der GmbH sind drei Privatstiftungen, wobei jene Privatstiftung, die die Mehrheit der GmbH-Anteile hält, unter anderem von der Beklagten gestiftet wurde. Bevor die GmbH-Anteile den Privatstiftungen gewidmet wurden, war die Beklagte zu 8 % an der klagenden GmbH beteiligt.

Im Zuge des Verkaufes der GmbH-Anteile an Dritte war das Wohnungsgebrauchsrecht den Käufern „ein Dorn im Auge“. Die klagende GmbH begehrte daher die Feststellung der Nichtigkeit des im Grundbuch eingetragenen Wohnungsgebrauchsrechtes, dessen Löschung aufgrund Unwirksamkeit und die Räumung. Dies mit der Begründung, die Vereinbarung verstoße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.

Gemäß § 82 GmbHG können Gesellschafter einer GmbH ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; sie haben nur Anspruch auf den Bilanzgewinn. Darüber hinausgehende Zuwendungen verstoßen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr und können zurückgefordert werden. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist das Verbot der Einlagenrückgewähr auch auf ehemalige Gesellschafter unmittelbar anzuwenden, wenn die Leistung im Hinblick auf ihre ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird (RIS-Justiz RS0105536 [T8]).

Die Beklagte war Gesellschafterin der klagenden GmbH und nach den Feststellungen war ihr das Wohnungsgebrauchsrecht aufgrund dieser Gesellschafterstellung zuerkannt worden. Dass das Wohnungsgebrauchsrecht über 10 Jahre nach Beendigung der Gesellschafterstellung eingeräumt wurde, spielte nach Ansicht des OGH keine Rolle, ebenso wenig der Umstand, dass der Beklagten das Wohnungsgebrauchsrecht „wohl auch wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gründerfamilie“ eingeräumt wurde.

Hinzu kommt im gegenständlichen Fall nach Ansicht des OGH, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zum Wohnrecht die Privatstiftung tatsächlich beherrschte:

  • Sie war Begünstigte der Stiftung, die 51 % an der GmbH hielt und deren Stiftungszweck die Unterstützung der jeweiligen Begünstigten, insbesondere durch Gewährung von Geldleistungen, war.
  • Sie hatte faktisch großen Einfluss auf die Stiftung und traf alle bzw. eine Vielzahl von Entscheidungen selbst.
  • Sie war Mitglied des Stiftungsbeirats.
  • Sie war zur Bestellung des Stiftungsvorstands berechtigt.

 

Da sohin die Stiftung nach Einschätzung des OGH von der Beklagten tatsächlich beherrscht wird, qualifiziert der OGH diese als von § 82 GmbHG erfasste Gesellschafterin. Dass sie als Begünstigte kein Einflussrecht auf die Stiftung hat, ändere nichts daran, dass sie nach den Feststellungen faktisch großen Einfluss hatte und alle bzw. eine Vielzahl von Entscheidungen traf. Der Klage wurde sohin stattgegeben.