„Hofer Preis“ – Admissibility of advertising
Hofer Preis. Alles andere ist overpriced! – Zur Zulässigkeit von Werbung
Werbeaussagen dürfen nicht irreführend sein und Mitbewerber nicht pauschal herabsetzen. Nach der Judikatur sind Werbeankündigungen in Form von Reimen oder Versen bezüglich ihrer Eignung zur Irreführung milder zu beurteilen, da diese von den Konsumenten nicht wörtlich genommen und automatisch auf ein angemessenes Maß zurückgeführt werden.
4 Ob 70/20b
Advertising claims must not be misleading and not condescend competitors across the board. Advertisements in the form of rhymes or verses are to be judged more leniently with regard to their suitability for misleading, as these are not taken literally by consumers and automatically reduced to an appropriate level.
Werbeslogans – wie nervig sie auch sein mögen – sollen Aufmerksamkeit erregen und ins Ohr gehen. Aber darf ein Werbeslogan behaupten, dass alle anderen Preise „overpriced“, also überteuert sind? Mit dieser Frage hatte sich der OGH zu befassen.
Werbeaussagen sind lauterkeitsrechtlich nach § 2 UWG und § 7 UWG zu beurteilen; sie dürfen also nicht irreführend sein (keine unrichtigen Angaben über die wesentlichen Merkmale eines Produktes enthalten) und Mitbewerber nicht pauschal herabsetzen.
Zur Beurteilung, ob eine Irreführung vorliegt, kommt es immer darauf an, ob der Kunde die Behauptungen in der Werbung ernst nimmt oder nicht. Eine marktschreierische Werbung, die von niemandem ernst genommen wird und nur eine reklamehafte Übertreibung darstellt, führen niemanden in die Irre.
Nach der Judikatur sind Werbeankündigungen in Form von Reimen oder Versen bezüglich ihrer Eignung zur Irreführung milder zu beurteilen, da diese von den Konsumenten nicht wörtlich genommen und automatisch auf ein angemessenes Maß zurückgeführt werden.
Diese Judikaturlinie führte der OGH auch bei der Beurteilung des Hofer-Slogans fort. Seiner Ansicht nach liegt in der Aussage: „Hofer Preis. Alles andere ist overpriced!“ dementsprechend keine Irreführung der Kunden und auch keine Pauschalabwertung der Mitbewerber, weil für die Kunden erkennbar bloß eine günstige Einkaufsgelegenheit beworben wird.
Dass hier wirklich eine marktschreierische Werbung vorliegt, die von den Kunden nicht wörtlich genommen wird, kann man auch anders sehen. Immerhin wird behauptet, alles andere sei überteuert (was suggeriert, die Mitbewerber würden den Kunden zu tief in die Tasche greifen) – und das ist sehr wohl eine ernstzunehmende Aussage, die zudem die Mitbewerber auch noch pauschal abwertet.